FG Bremen - Urteil vom 23.10.2018
1 K 206/17 (3)
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4;

Anforderungen an die Berücksichtigung von Darlehenszinsen als Betriebsausgaben; Erzielung gewerblicher Einkünfte aus einem Besitzunternehmen; Ermittlung der Gewinne aus dem Besitzunternehmen durch Betriebsvermögensvergleich

FG Bremen, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 1 K 206/17 (3)

DRsp Nr. 2019/3357

Anforderungen an die Berücksichtigung von Darlehenszinsen als Betriebsausgaben; Erzielung gewerblicher Einkünfte aus einem Besitzunternehmen; Ermittlung der Gewinne aus dem Besitzunternehmen durch Betriebsvermögensvergleich

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Darlehenszinsen als Betriebsausgaben.

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren aus einem Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte, die durch das Finanzamt ... gesondert festgestellt wurden. Gegenstand des Unternehmens war die Verwaltung und Vermietung der Immobilie "..." an die ... GmbH. An dieser GmbH war die Klägerin als Gesellschafterin zu 95 % beteiligt. Die Klägerin ermittelte ihre Gewinne aus dem Besitzunternehmen durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG).

Der Ehemann der Klägerin, Herr A..., betrieb in der Immobilie der Klägerin einen Hotelbetrieb und war Geschäftsführer der ... GmbH, die in der Immobilie ein Restaurant betrieb.

Am ...1999 schloss die Klägerin als Darlehensnehmerin mit dem in der Türkei wohnhaften Bruder ihres Ehemannes, Herrn B... (im Folgenden: B...), als Darlehensgeber einen Vertrag über ein Darlehen in Höhe von 200.800 DM (im Folgenden: Darlehen I).