BFH - Urteil vom 06.08.2013
VII R 15/12
Normen:
FGO § 101 Satz 1; AO § 120 Abs. 1; StBerG § 49 Abs. 1; StBerG § 50 Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12052/10

Anforderungen an die berufliche Niederlassung des Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft; Zulässigkeit der Anerkennung unter aufschiebender Bedingung

BFH, Urteil vom 06.08.2013 - Aktenzeichen VII R 15/12

DRsp Nr. 2013/23054

Anforderungen an die berufliche Niederlassung des Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft; Zulässigkeit der Anerkennung unter aufschiebender Bedingung

Eine Steuerberatungsgesellschaft kann auch dann anerkannt werden, wenn die erforderliche berufliche Niederlassung ihres Geschäftsführers am Ort der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anerkennungsantrag noch nicht unterhalten wird, sofern es nicht erkennbar an der ernstlichen Absicht fehlt, eine solche Niederlassung alsbald zu begründen und zu unterhalten. Die Anerkennung der Gesellschaft darf unter die aufschiebende Bedingung gestellt werden, dass sie ihre werbende Tätigkeit erst entfalten darf, wenn der Geschäftsführer eine solche Niederlassung tatsächlich begründet hat.

Normenkette:

FGO § 101 Satz 1; AO § 120 Abs. 1; StBerG § 49 Abs. 1; StBerG § 50 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) streitet um ihre Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft durch die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Steuerberaterkammer). Sie ist 2007 von dem Steuerberater K zusammen mit der während des Streitverfahrens verstorbenen Frau K gegründet worden und will ihre Tätigkeit in Z aufnehmen. Beide waren damals Mitglieder einer anderen Steuerberaterkammer X und gaben sich im Internet als in Y tätige Steuerberater aus.