LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.05.2020
3 Sa 429/19
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 371/19

Anforderungen an die Berufungsbegründung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 429/19

DRsp Nr. 2020/15800

Anforderungen an die Berufungsbegründung

Eine Berufungsbegründung, die sich in dem wiederholten Bestreiten des Vorbringens der Gegenpartei in der ersten Instanz und einer Wiederholung ihres eigenen erstinstanzlichen Vorbringens erschöpft, genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Erforderlich ist vielmehr insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, die darüber hinausgeht, deutlich zu machen, dass der Rechtsmittelführer mit dieser nicht einverstanden ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.10.2019 - Az.: 2 Ca 371/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat, oder aber nicht, sowie darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten noch Zahlungsansprüche zustehen.

1. 2. a) b)