OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.05.2021
6 U 15/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 155/19

Anforderungen an die Berufungsbegründung in Fällen der Abweisung der Klage eines Käufers eines angeblich vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 6 U 15/20

DRsp Nr. 2021/10197

Anforderungen an die Berufungsbegründung in Fällen der Abweisung der Klage eines Käufers eines angeblich vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

Zur Darlegung einer vom Fahrzeughersteller begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) bei der Verwendung eines Emissionskontrollsystems, dessen Steuerung ein sog. "Thermofenster" zur temperaturabhängigen Reduktion der Abgasrückführung umfasst.

Hat das Erstgericht die Klageabweisung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen; andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. November 2019, Az. 7 O 155/19, wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.

3.

Dieses Urteil und das zu 1. bezeichnete Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: