LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.02.2022
7 Sa 307/21
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; SGB IX § 50 Abs. 1 Nr. 3; SchwbAV § 15; SchwbAV § 26 Abs. 1; TV AL II § 33;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 16
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 174/21

Anforderungen an die BerufungsbegründungBesitzerlangung nach der gesetzlichen Definition des § 854 BGBSchadensschätzung durch das Gericht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 307/21

DRsp Nr. 2022/7058

Anforderungen an die Berufungsbegründung Besitzerlangung nach der gesetzlichen Definition des § 854 BGB Schadensschätzung durch das Gericht

1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Bloße formelhafte Wendungen oder Wiederholungen bisherigen Vorbringens reichen nicht aus. 2. Der Besitz einer Sache wird durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Dabei genügt die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben (§ 854 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB). 3. Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Allerdings ist eine völlig abstrakte Schätzung eines Schadens, die mangels konkreter Anhaltspunkte "vollkommen in der Luft hängt" und damit willkürlich wäre, nicht zulässig.