BFH - Beschluss vom 12.03.2014
X B 126/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1060
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 93/12

Anforderungen an die Besetzung des Finanzgerichts

BFH, Beschluss vom 12.03.2014 - Aktenzeichen X B 126/13

DRsp Nr. 2014/8147

Anforderungen an die Besetzung des Finanzgerichts

NV: Wird einem Senat vom Präsidium dauerhaft ein namentlich nicht bekannter Richter zugewiesen, liegt darin ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter.

Wird einem Spruchkörper dauerhaft ein namentlich noch unbekannter Richter zugewiesen, so liegt darin ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter. Dies kann auch nicht durch die Vertretungsregelung aufgefangen werden, da diese nur bei einer Verhinderung zulässig ist, die ihrem Wesen nach nur vorübergehend sein kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wandten sich mit ihrer im Jahr 2010 beim Finanzgericht (FG) eingereichten Klage zunächst gegen die Einkommensteuerbescheide für 1999 bis 2004 sowie für 2006 und 2007. Das die Jahre 1999 bis 2004 betreffende streitgegenständliche Verfahren wurde mit Beschluss des Berichterstatters des zuständigen 1. Senats am 5. April 2011 abgetrennt und zum Ruhen gebracht. Am 26. September 2012 wurde es wieder unter dem Aktenzeichen 1 K 93/12 (5) aufgenommen.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Dieser wies die Klage mit Urteil vom 4. Juni 2013 als unbegründet ab; in Bezug auf das Streitjahr 2003 wurde sie als unzulässig verworfen. Die Revision wurde nicht zugelassen.