BFH - Beschluss vom 15.01.2015
X B 104/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 119 Abs. 1; AO § 366;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 466
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 338/13

Anforderungen an die Bestimmtheit der Einspruchsentscheidung

BFH, Beschluss vom 15.01.2015 - Aktenzeichen X B 104/14

DRsp Nr. 2015/3490

Anforderungen an die Bestimmtheit der Einspruchsentscheidung

1. NV: Auch der Inhalt des Rubrums einer Einspruchsentscheidung ist nach den allgemein für Verwaltungsakte geltenden Regeln auslegungsfähig. 2. NV: Jedenfalls die Vorschrift des § 119 Abs. 1 AO, wonach Verwaltungsakte inhaltlich hinreichend bestimmt sein müssen, wird durch § 366 AO nicht verdrängt. 3. NV: Soweit in der Rechtsprechung gelegentlich die Aussage zu finden ist, bei der Auslegung behördlicher Erklärungen sei im Zweifel das den Betroffenen weniger belastende Ergebnis vorzuziehen, kann dies nur gelten, wenn überhaupt mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen. Ist hingegen nur ein einziges --wenn auch vom buchstäblichen Ausdruck (§ 133 BGB) abweichendes-- Auslegungsergebnis denkbar, ist dies auch dann zugrunde zu legen, wenn es dem Erklärungsempfänger nachteilig ist.

Die Einspruchsentscheidung des Finanzamts genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit insbesondere hinsichtlich des Adressaten, wenn das für die Angabe des Inhaltsadressaten vorgesehene Feld zwar frei geblieben ist, der Bescheid aber eine Steuernummer enthält und somit auslegungsfähig ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 119 Abs. 1; AO § 366;

Gründe