BAG - Urteil vom 20.01.2016
6 AZR 782/14
Normen:
BGB § 158 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; KSchG § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 622 Nr. 72
AUR 2016, 213
BB 2016, 818
EzA-SD 2016, 6
NJW 2016, 1117
NZA 2016, 485
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1251/13
ArbG Wesel, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 404/13

Anforderungen an die Bestimmtheit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin

BAG, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 782/14

DRsp Nr. 2016/5294

Anforderungen an die Bestimmtheit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin

Orientierungssätze: 1. Eine Kündigung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung so bestimmt sein, dass der Empfänger Klarheit über die Absichten des Kündigenden erhält. Der Kündigungsadressat muss auch erkennen können, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Kündigenden beendet sein soll. Im Fall einer ordentlichen Kündigung genügt regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. 2. Eine Kündigung "zum nächstzulässigen Termin" ist möglich, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn die rechtlich zutreffende Frist für den Kündigungsadressaten leicht feststellbar ist und nicht umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert. Die maßgebliche Kündigungsfrist kann sich aus Angaben im Kündigungsschreiben oder aus einer vertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelung ergeben.