OLG Hamm - Urteil vom 14.05.2018
18 U 85/17
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; HGB § 87c Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 73/16

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags auf Erteilung eines Buchauszugs

OLG Hamm, Urteil vom 14.05.2018 - Aktenzeichen 18 U 85/17

DRsp Nr. 2018/9746

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags auf Erteilung eines Buchauszugs

1. Das Zulässigkeitserfordernis der Angabe des Gegenstandes eines erhobenen Buchauszugsanspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist (bereits) erfüllt, wenn der Geschäftsbereich und der Zeitraum, in Bezug auf den die Informationen verlangt werden, bezeichnet ist. Eine inhaltliche Konkretisierung derjenigen Informationen, die mit dem Antrag auf Buchauszug verlangt werden, ist dazu nicht erforderlich (wie Emde, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 87c Rn 204). Sie kann jedoch aus anderen Gründen geboten sein.2. Begehrt der Handelsvertreter im Rahmen seines Buchauszugsanspruchs im Einzelnen bezeichnete Informationen, trägt er die Darlegungslast für deren Provisionsrelevanz.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.6.2017 verkündete Teilurteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet bleibt,

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