OLG Celle - Urteil vom 17.10.2017
4 U 148/16
Normen:
BGB § 985; ZVG § 149 Abs. 1; BGB § 1093;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 134/16

Anforderungen an die Bestimmtheit eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Wohnungsrechts

OLG Celle, Urteil vom 17.10.2017 - Aktenzeichen 4 U 148/16

DRsp Nr. 2018/16655

Anforderungen an die Bestimmtheit eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Wohnungsrechts

1. Ein im Grundbuch eingetragenes dingliches Wohnungsrecht muss, insbesondere dann, wenn das Grundstück mehrere Gebäude und Flächen umfasst, eindeutig bezeichnen, auf welchen Teil des Grundstücks sich das Wohnungsrecht bezieht. 2. Zur Auslegung der Eintragung kann auch der Inhalt des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts herangezogen werden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 22. November 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz und für die erste Instanz wird festgesetzt auf 25.500,00 €.

Normenkette:

BGB § 985; ZVG § 149 Abs. 1; BGB § 1093;

Gründe:

I.