BFH - Urteil vom 23.05.2016
V R 21/15
Normen:
EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 18.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 660/12

Anforderungen an die Bestimmung des Kindergeldberechtigten

BFH, Urteil vom 23.05.2016 - Aktenzeichen V R 21/15

DRsp Nr. 2016/13312

Anforderungen an die Bestimmung des Kindergeldberechtigten

1. NV: Die Berechtigtenbestimmung i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur dann einvernehmlich geändert werden, wenn noch keine Kindergeldfestsetzung für das betreffende Kind erfolgt ist. 2. NV: Eine rückwirkende Änderung der Berechtigtenbestimmung scheidet auch aus, wenn die auf der ursprünglichen Berechtigtenbestimmung beruhende Kindergeldfestsetzung aus anderen Gründen aufgehoben wurde.

Wurde eine Bestimmung des zum Bezug von Kindergeld Berechtigten getroffen, dann gilt diese solange, bis sie von den Eltern einvernehmlich geändert oder von einem Elternteil einseitig widerrufen wird. Eine solche einvernehmliche Änderung der Berechtigtenbestimmung oder ihr Widerruf können nicht mit Wirkung für die Vergangenheit vorgenommen werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 18. Juli 2014 6 K 660/12 (Kg) aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) zum Bezug von Kindergeld für seinen im Juli 2004 geborenen Sohn für den Zeitraum von Dezember 2007 bis Juni 2008.