OLG Celle - Beschluss vom 13.02.2017
9 W 13/17
Normen:
GmbHG § 53; BeurkG § 36; BeurkG §§ 36 ff.;
Fundstellen:
GmbHR 2017, 419
ZIP 2017, 1623
Vorinstanzen:
AG Walsrode, vom 09.01.2017

Anforderungen an die Beurkundung der Satzungsänderung einer Einmann-GmbHFrist für die Ablehnung eines Gerichtssachverständigen, der eine Partei vorgerichtlich beraten hat

OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2017 - Aktenzeichen 9 W 13/17

DRsp Nr. 2017/4992

Anforderungen an die Beurkundung der Satzungsänderung einer Einmann-GmbH Frist für die Ablehnung eines Gerichtssachverständigen, der eine Partei vorgerichtlich beraten hat

Dem Beurkundungserfordernis für die Satzungsänderung einer GmbH wird - auch bei der Einmanngesellschaft - durch die Einhaltung der Formvorschriften der §§ 36 ff. BeurkG genügt.

Auf die sofortige Beschwerde der betroffenen Gesellschaft vom 3. Februar 2017 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Walsrode - Registergericht - vom 9. Januar 2017 hinsichtlich des Verlangens nach Vorlage einer vom Alleingesellschafter unterzeichneten Fassung des (satzungsändernden) Gesellschafterbeschlusses vom 5. Januar 2017 aufgehoben.

Dem Registergericht wird aufgegeben, das Eintragungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats fortzusetzen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000 €.

Normenkette:

GmbHG § 53; BeurkG § 36; BeurkG §§ 36 ff.;

Gründe:

I.

Mit Eintragungsantrag vom 5. Januar 2017 überreichte der die Beschwerdeführerin vertretende Notar das Protokoll einer Gesellschafterversammlung der betroffenen Gesellschaft vom 5. Januar 2017, welches die als Blatt 91 zu den Akten gelangte Gestalt hat. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung ist nur vom Notar unterzeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urkunde wird auf Bl. 91 d. A. Bezug genommen.