FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.09.2004
1 K 284/00
Normen:
InvZulG (1996) § 6 Abs. 3 S. 2 § 6 Abs. 1 ;

Anforderungen an die Bezeichnung der angeschafften Wirtschaftsgüter im Investitionszulagenantrag; Investitionszulage 1998

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.09.2004 - Aktenzeichen 1 K 284/00

DRsp Nr. 2005/2160

Anforderungen an die Bezeichnung der angeschafften Wirtschaftsgüter im Investitionszulagenantrag; Investitionszulage 1998

1. Eine Investitionszulage kann mangels genauer Bezeichnung der angeschafften Wirtschaftsgüter innerhalb der Antragsfrist nicht gewährt werden, wenn eine dem Antrag neben Leasingverträgen beigefügte Anlage lediglich 56 Positionen "Büroausstattung" mit Angabe von unterschiedlichen Rechnungsdaten und Zahlungsbeträgen aufführt, die 56 Positionen aber nicht im Einzelnen näher erläutert. Ebenso verhält es sich für die pauschale Angabe "EDV-System -Lief., Inst., Inbetriebn." (740000 DM), die weder später eine Nachprüfung, was im Einzelnen angeschafft wurde, noch eine Aufteilung in -grundsätzlich zulagefähige- Hardware und nicht geförderte Software ermöglicht. 2. Bei Eingang dieses Antrags 10 Tage vor Ablauf der Antragsfrist war das FA nicht verpflichtet, den Antragsteller noch rechtzeitig vor Fristablauf auf die unzureichende Bezeichnung der angeschafften Wirtschaftsgüter hinzuweisen.

Normenkette:

InvZulG (1996) § 6 Abs. 3 S. 2 § 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Investitionszulage für eine Büroausstattung sowie eine Computeranlage.