BFH - Beschluss vom 18.03.2016
V B 1/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 55 Abs. 2 S. 1; AO § 356 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 194
BFH/NV 2016, 997
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2373/14

Anforderungen an die Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde und ihres Sitzes in der Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheides

BFH, Beschluss vom 18.03.2016 - Aktenzeichen V B 1/16

DRsp Nr. 2016/8870

Anforderungen an die Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde und ihres Sitzes in der Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheides

NV: Für die Rechtsbehelfsbelehrung genügt regelmäßig die Angabe der amtlichen Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde und der Gemeinde, in der die Behörde ihren Sitz hat, wenn sich beides dem angefochtenen Bescheid entnehmen lässt.

Für die Rechtsbehelfsbelehrung genügt regelmäßig die Angabe der amtlichen Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde und der Gemeinde, in der die Behörde ihren Sitz hat, wenn sich beides dem streitbefangenen Bescheid entnehmen lässt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2015 13 K 2373/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 55 Abs. 2 S. 1; AO § 356 Abs. 2;

Gründe