Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 14. Dezember 2018
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
I.
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Textilien (Bekleidungsstücke) im Niedrigpreissegment.
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