BFH - Beschluss vom 12.03.2014
III B 65/13
Normen:
FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1059
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1520/12

Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 12.03.2014 - Aktenzeichen III B 65/13

DRsp Nr. 2014/7692

Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Eine Frist zur Bezeichnung des Klagebegehrens mit ausschließender Wirkung darf nicht gesetzt werden, wenn dem Finanzgericht die Einspruchsentscheidung vorliegt, aus der drei abgegrenzte Streitpunkte hervorgehen.

1. Nimmt die Klage Bezug auf die Einspruchsentscheidung des Finanzamts und ergeben sich aus dieser die streitigen Punkte, so ist den Anforderungen an die Darlegung des Klagebegehrens gemäß § 65 Abs. 1 S. 1 FGO genügt. 2. Weist das Finanzgericht nach Setzung einer Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 FGO die Klage gleichwohl als unzulässig zurück, so liegt hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe