BFH - Beschluss vom 29.01.2018
X B 122/17
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, § 119 Nr. 3, § 116 Abs. 6; VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 178, § 180, § 181;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 630
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 696/16

Anforderungen an die Bezeichnung des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 29.01.2018 - Aktenzeichen X B 122/17

DRsp Nr. 2018/4705

Anforderungen an die Bezeichnung des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Zur Bezeichnung des Klägers gehört grundsätzlich die Angabe des tatsächlichen Wohnorts als ladungsfähiger Anschrift. Das gilt auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. 2. NV: Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt nur, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist. 3. NV: Die Angabe ist unmöglich, wenn der Kläger glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt. 4. NV: Hierzu kann die persönliche Anhörung des Klägers eine zweckentsprechende Möglichkeit der Sachaufklärung sein. 5. NV: Ein beschrifteter Briefkasten, der nicht zu einem tatsächlichen Wohnsitz gehört, ersetzt diesen nicht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 20. Juli 2017 6 K 696/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, § 119 Nr. 3, § 116 Abs. 6; VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 178, § 180, § 181;

Gründe

I.