BFH - Beschluss vom 14.01.2015
I B 42/14
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 517
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 739/12

Anforderungen an die Bezeichnung des Klägers in der Klage zum Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 14.01.2015 - Aktenzeichen I B 42/14

DRsp Nr. 2015/3071

Anforderungen an die Bezeichnung des Klägers in der Klage zum Finanzgericht

NV: Das FG darf der klagenden GmbH keine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO für die namentliche Bezeichnung ihres Geschäftsführers setzen, wenn sich die Person des Geschäftsführers aus der der Klageschrift beigefügten Einspruchsentscheidung ergibt.

Zwar ist grundsätzlich bei einer Klage einer juristischen Person auch die namentliche Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Diese kann sich jedoch aus der der Klageschrift beigefügten Einspruchsentscheidung des Finanzamts ergeben, die im Rahmen der Auslegung der Klage auch mit Blick auf die Anforderung des § 65 Abs. 1 S. 1 FGO heranzuziehen ist.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, klagt gegen nach einer Außenprüfung ergangene körperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Bescheide betreffend die Jahre 2001 bis 2005. Sie wendet sich dagegen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in jenen Bescheiden Zinszahlungen an eine bosnische Bank als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt hat. In der Einspruchsentscheidung vom 6. März 2012 hat das FA unter anderem ausgeführt, seit 1. Januar 2002 sei H zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt.