BFH - Beschluss vom 22.09.2015
I B 61/15
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 414
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1340/14

Anforderungen an die Bezeichnung des Klagebegehrens bei Anfechtung von auf Schätzungen beruhenden Steuerbescheiden

BFH, Beschluss vom 22.09.2015 - Aktenzeichen I B 61/15

DRsp Nr. 2016/1445

Anforderungen an die Bezeichnung des Klagebegehrens bei Anfechtung von auf Schätzungen beruhenden Steuerbescheiden

NV: Liegt aus Sicht des BFH ein Verfahrensmangel vor, erweist sich das Urteil des FG aber aus anderen Gründen als richtig, dann kann in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO die Zulassung der Revision versagt werden.

Klagt ein Steuerpflichtiger gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen, so muss er zwecks Bezeichnung des Klagebegehrens zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden. Die pauschale Rüge, die Schätzung sei zu hoch und entsprächen nicht den tatsächlichen Verhältnissen, reicht hierfür nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 24. März 2015 1 K 1340/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, gab keine Steuererklärungen ab, weshalb der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Besteuerungsgrundlagen schätzte und entsprechende Bescheide erließ. Die dagegen eingelegten Einsprüche wurden nicht begründet.