BFH - Beschluss vom 28.06.2012
XI B 44/12
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1811
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1070/10

Anforderungen an die Bezeichnung des Klagebegehrens im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen XI B 44/12

DRsp Nr. 2012/18455

Anforderungen an die Bezeichnung des Klagebegehrens im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Ergibt sich der Gegenstand des Klagebegehrens mit hinreichender Klarheit aus der Zusammenschau von Klageantrag, Steuerbescheid und Einspruchsentscheidung, darf das FG keine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO setzen und die Klage nicht als unzulässig abweisen. 2. NV: Einem Beteiligten ist Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren, wenn die Beschwerdeschrift so zeitig beim FG eingereicht worden ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an den BFH im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann.

Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Streitfalls ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts und der Steuer- und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt. Dem ist genügt, wenn der Kläger die Aufhebung eines Bescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung beantragt und sich dem beigefügten angefochtenen Bescheid und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung der Gegenstand des Verfahrens (hier: Nachversteuerung von Umsätzen aus Verkäufen betrieblicher Fahrzeuge) ergibt.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1;

Gründe