BFH - Beschluss vom 25.07.2017
XI B 29/17
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1615
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 617/16

Anforderungen an die Bezeichnung des Klagebegehrens in einer finanzgerichtlichen Klage

BFH, Beschluss vom 25.07.2017 - Aktenzeichen XI B 29/17

DRsp Nr. 2017/15157

Anforderungen an die Bezeichnung des Klagebegehrens in einer finanzgerichtlichen Klage

Legt ein Steuerpflichtiger gegen Umsatzsteuerbescheide, denen nach den Erläuterungen zu den Bescheiden die Feststellungen bzw. Ergebnisse einer Außenprüfung zugrunde liegen, Einspruch ein und beantragt er gleichzeitig AdV, so ist der Gegenstand des Klagebegehrens einer späteren Klage jedenfalls dann bereits mit Einreichung der Klageschrift ausreichend bezeichnet, wenn sich aus dem weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens ergibt, dass der Steuerpflichtige die Rückgängigmachung der Änderungen aufgrund der Außenprüfung erstrebt.

Eine ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Die Nennung des angefochtenen Verwaltungsakts reicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus. Bei der Auslegung einer beim Finanzgericht erhobenen Klage sind sämtliche diesem und der Finanzbehörde erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Januar 2017 15 K 617/16 U aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.