LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.04.2018
4 Sa 317/17
Normen:
ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2; BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1378/16

Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der BerufungsschriftAnspruch eines Arbeitnehmers auf Übertragung oder Abgeltung des Urlaubs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 317/17

DRsp Nr. 2018/17747

Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift Anspruch eines Arbeitnehmers auf Übertragung oder Abgeltung des Urlaubs

1. Die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers muss sich ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen sein. Sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Diesen Anforderungen ist genügt, wenn die Person des Rechtsmittelführers hinreichend deutlich bezeichnet wird und lediglich die Prozessbevollmächtigten den Parteien falsch zugeordnet werden. 2. Ein Recht auf Urlaubsübertragung kann auch aufgrund betrieblicher Übung entstehen. Insoweit trifft den Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast, wann und wem vom Arbeitgeber in der Vergangenheit Urlaub des Vorjahres im Folgejahr gewährt worden ist. Diese Arbeitnehmer sind namentlich zu bezeichnen und hierauf bezogen die Jahre anzugeben, in denen Urlaub des Vorjahres nach dem 31. März des Folgejahres gewährt und genommen wurde.