BFH - Beschluss vom 26.03.2014
III B 133/13
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 894
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7401/11

Anforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 26.03.2014 - Aktenzeichen III B 133/13

DRsp Nr. 2014/7037

Anforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Das FG verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es zu Unrecht eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO setzt und hierauf gestützt ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlässt. 2. NV: Zur Bestimmung des Gegenstandes des Klagebegehrens sind alle dem FG und dem FA bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen, wobei insbesondere auf den Inhalt der Klageschrift und die hierin bezeichneten Bescheide und Einspruchsentscheidungen zurückzugreifen ist. 3. NV: Das FG muss auch dann die Bescheide und Einspruchsentscheidungen, welche in der bei ihm eingereichten Klageschrift bezeichnet wurden, zur Auslegung des Klagebegehrens heranziehen, wenn der Kläger diese seiner Klageschrift nicht beigefügt hat, sondern die betreffenden Verwaltungsakte nur dem FA vorliegen.

Den Anforderungen des § 65 Abs. 1 S. 1 FGO ist genügt, wenn in der Klage die angegriffenen Bescheide und die angegriffene Einspruchsentscheidung genau bezeichnet sind und der Gegenstand des Klagebegehrens unter Heranziehung der Einspruchsentscheidung durch Auslegung ermittelt werden kann.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1;

Gründe