Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1.
Die rechtskundig vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder einen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO bezeichnet noch das Vorliegen eines solchen in der erforderlichen Weise dargelegt (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu reicht die pauschale Bezugnahme auf den "gesamten außergerichtlichen und gerichtlichen Sachvortrag" --abgesehen von der Bindung des Senats an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts --FG-- (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) und mangels Auseinandersetzung mit den Gründen des FG-Urteils-- nicht aus (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. August 1993 V B 44/93, BFH/NV 1994, 355; vom 5. Juli 2005 VII B 201/04, BFH/NV 2005, 1852, unter b, dd; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz 32; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 161, m.w.N.).
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