Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist, ob die im Eigentum der "GdbR 1" (nachfolgend: die GbR) stehenden 25 Wohnungseigentumseinheiten eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bildeten und die Auseinandersetzung der GbR deshalb in vollem Umfang steuerfrei gemäß § 7 Abs. 2 GrEStG ist.
Mit notariellen Urkunden vom 04.02.1997, URNr R/1997 und R/1997 des Notars Dr. A in 2, erfolgte die Gründung der GbR sowie die Begründung von Wohnungseigentum hinsichtlich der 25 Wohnungseigentumseinheiten (Teilungserklärung).
Zweck der GbR war laut notarieller Urkunden die Errichtung von insgesamt 25 Wohnungseigentumseinheiten samt den dazugehörenden Nebenräumen und Kraftfahrzeugstellplätzen im Rahmen der Erstellung eines diese Einheiten enthaltenden Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück der Gemarkung 2, FINr. /112 (1), sowie die Verwaltung, Nutzung und Vermietung der Wohnungseigentumseinheiten.
Mit Bewilligungsbescheid der Regierung von 3 vom 18.12.1996,
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