BFH - Beschluss vom 05.05.2020
XI R 33/19
Normen:
FGO § 120 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Nr. 2, § 56 Abs. 1, § 155 Satz 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 907
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1555/17

Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei chronischer ErkrankungWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

BFH, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen XI R 33/19

DRsp Nr. 2020/10632

Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei chronischer Erkrankung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

1. NV: Wer wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, muss sein Büro so organisieren, dass Fristen auch für den Fall eines plötzlich auftretenden Krankheitsschubes ordnungsgemäß gewahrt werden können (z.B. durch Bereithaltung eines Vertreters). 2. NV: Unerlässliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation ist außerdem ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung, in der der Ablauf sämtlicher Fristen vermerkt und eine Frist erst nach Vornahme der zu ihrer Einhaltung erforderlichen Handlung gestrichen wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.09.2019 – 3 K 1555/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Nr. 2, § 56 Abs. 1, § 155 Satz 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.