Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2019 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und die beiden ersten Instanzen wird auf 58.970,53 € festgesetzt.
I.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter gegen den Beklagten insolvenz-rechtliche Anfechtungsansprüche geltend. Hilfsweise verlangt er die Rückzahlung mehrerer Darlehen, welche die Schuldnerin dem Beklagten gewährt haben soll.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat fristgerecht Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag hat das Berufungsgericht die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 4. Februar 2019 verlängert. Die Berufungsbegründung vom 1. Februar 2019 ist am 6. Februar 2019 beim Berufungsgericht eingegangen.
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