BGH - Beschluss vom 14.11.2019
IX ZB 18/19
Normen:
ZPO § 233 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 267
MDR 2020, 182
NJW 2020, 343
NJW-RR 2020, 122
WM 2020, 178
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1338/17
OLG Frankfurt/Main, vom 25.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 191/18

Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bezüglich der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax

BGH, Beschluss vom 14.11.2019 - Aktenzeichen IX ZB 18/19

DRsp Nr. 2019/17486

Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bezüglich der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax

Zu den Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bezüglich der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2019 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und die beiden ersten Instanzen wird auf 58.970,53 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter gegen den Beklagten insolvenz-rechtliche Anfechtungsansprüche geltend. Hilfsweise verlangt er die Rückzahlung mehrerer Darlehen, welche die Schuldnerin dem Beklagten gewährt haben soll.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat fristgerecht Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag hat das Berufungsgericht die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 4. Februar 2019 verlängert. Die Berufungsbegründung vom 1. Februar 2019 ist am 6. Februar 2019 beim Berufungsgericht eingegangen.