BFH - Urteil vom 24.07.2014
V R 45/13
Normen:
AO § 350;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 854/11

Anforderungen an die Darlegung der Beschwer im Einspruchsverfahren

BFH, Urteil vom 24.07.2014 - Aktenzeichen V R 45/13

DRsp Nr. 2014/18372

Anforderungen an die Darlegung der Beschwer im Einspruchsverfahren

NV: Der Einspruch gegen einen auf 0 € lautenden Umsatzsteuerbescheid ist im Allgemeinen unzulässig.

Eine Klage und damit auch ein Einspruch gegen einen auf 0,- Euro lautenden Umsatzsteuerbescheid ist unzulässig, wenn nicht die Festsetzung einer Steuervergütung erstrebt wird.

Normenkette:

AO § 350;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist im Kraftfahrzeughandel tätig. Sie reichte ihre Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr 2005, die nach § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand, am 27. September 2006 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ein. Aufgrund einer Umsatzsteuernachschau ging das FA davon aus, dass die Klägerin für die Lieferung eines PKWs der Marke M an die spanische Firma C die Steuerfreiheit nach § 6a des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG) zu Unrecht in Anspruch genommen habe und änderte gemäß § 164 Abs. 2 AO die Steuerfestsetzung für das Streitjahr 2005 durch Bescheid vom 1. April 2009.