I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist im Kraftfahrzeughandel tätig. Sie reichte ihre Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr 2005, die nach § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand, am 27. September 2006 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ein. Aufgrund einer Umsatzsteuernachschau ging das FA davon aus, dass die Klägerin für die Lieferung eines PKWs der Marke M an die spanische Firma C die Steuerfreiheit nach § 6a des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG) zu Unrecht in Anspruch genommen habe und änderte gemäß § 164 Abs. 2 AO die Steuerfestsetzung für das Streitjahr 2005 durch Bescheid vom 1. April 2009.
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