BFH - Beschluss vom 23.03.2009
I B 56/08
Normen:
AO § 160; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3127/04

Anforderungen an die Darlegung der Divergenz des angefochtenen Urteils zu höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen einer Divergenzrüge; Notwendigkeit der Gegenüberstellung dem das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz einen ebensolchen Rechtssatz aus dem in Bezug genommenen Vergleichsurteil

BFH, Beschluss vom 23.03.2009 - Aktenzeichen I B 56/08

DRsp Nr. 2009/14553

Anforderungen an die Darlegung der Divergenz des angefochtenen Urteils zu höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen einer Divergenzrüge; Notwendigkeit der Gegenüberstellung dem das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz einen ebensolchen Rechtssatz aus dem in Bezug genommenen Vergleichsurteil

Normenkette:

AO § 160; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Streitpunkt ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auf der Grundlage eines Benennungsverlangens nach § 160 der Abgabenordnung (AO) bestimmte Aufwendungen für Bauleistungen als Betriebsausgaben der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) unberücksichtigt lassen durfte.

Die mit dem Handel, der Vermittlung und der Verwaltung von Immobilien befasste Klägerin, eine GmbH, ließ im Jahr 1998 ein Mehrfamilienhaus sanieren und umbauen. Mit einem Teil der Arbeiten beauftragte sie die G-GmbH, die seit Ende 1997 in das Handelsregister und in die Handwerksrolle eingetragen war. Die G-GmbH stellte der Klägerin im Jahr 1998 mehrere Rechnungen im Gesamtbetrag von netto 188 596 DM, in denen eine Bankverbindung nicht angegeben war. Die Klägerin leistete die Zahlungen mittels Schecks, die auf Konten gutgeschrieben wurden, die nicht dem Betriebsvermögen der G-GmbH zuzuordnen waren.