BFH - Beschluss vom 28.01.2016
X B 128/15
Normen:
FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 771
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1548/13

Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision

BFH, Beschluss vom 28.01.2016 - Aktenzeichen X B 128/15

DRsp Nr. 2016/5722

Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision

1. NV: Wird ein zunächst umfassend eingelegtes Rechtsmittel in der Rechtsmittelbegründungsschrift ausdrücklich auf einen Teil der im vorangehenden Klageverfahren angefochtenen Verwaltungsakte beschränkt, ist dies nicht als (kostenpflichtige) Teilrücknahme des Rechtsmittels anzusehen, sondern als von Anfang an lediglich beschränkte Anfechtung des finanzgerichtlichen Urteils. 2. NV: Enthält die Rechtsmittelbegründung nach einer umfassenden Anfechtung des FG-Urteils hingegen keine ausdrückliche Beschränkung in Bezug auf die angefochtenen Verwaltungsakte, fehlt es --soweit die Rechtsmittelbegründung zu einzelnen angefochtenen Verwaltungsakten keine Ausführung enthält-- insoweit an der erforderlichen Begründung, so dass das Rechtsmittel in diesem Umfang unzulässig ist. 3. NV: Die unwiderlegliche Vermutung der Ursächlichkeit einer Gehörsverletzung (§ 119 Nr. 3 FGO) gilt nur, wenn sich der Gehörsverstoß auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht. Betrifft er hingegen nur einzelne Feststellungen bzw. rechtliche Gesichtspunkte, ist mit der Gehörsrüge darzulegen, was der Rechtsmittelführer dem FG bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte.