BFH - Beschluss vom 01.03.2016
XI B 51/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 957
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2354/12

Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision

BFH, Beschluss vom 01.03.2016 - Aktenzeichen XI B 51/15

DRsp Nr. 2016/7366

Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision

1. NV: § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG beruht auf Art. 1 der Entscheidung des Rates vom 19. November 2004 (2004/817/EG), der Deutschland ermächtigt, abweichend von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug der Mehrwertsteuer auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden. 2. NV: Der Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Juni 2015 XI R 15/13 (BFHE 250, 276, BStBl II 2015, 865) betrifft nicht ein zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen genutztes Wohnhaus, sondern allein die Frage, ob diese Ermächtigung über ihren Wortlaut hinaus auch für den Vorsteuerausschluss in Bezug auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten des Unternehmens gilt.

Die Behauptung, die Vorentscheidung sei aus rechtlichen Gründen falsch, ist grundsätzlich nicht geeignet, die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO zu begründen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 7. Mai 2015 5 K 2354/12 U wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe