BFH - Beschluss vom 03.02.2016
XI B 53/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 954
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 01.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5/13

Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision

BFH, Beschluss vom 03.02.2016 - Aktenzeichen XI B 53/15

DRsp Nr. 2016/7367

Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision

NV: Die Zulassung eines Fahrzeugs im Ausland reicht allein nicht aus, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 2013 V R 10/11, BFH/NV 2013, 1453, Rz 45; vom 26. November 2014 XI R 37/12, BFH/NV 2015, 358, Rz 45).

Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht zu begründen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 1. Juni 2015 1 K 5/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) handelte im Besteuerungszeitraum 2006 (Streitjahr) mit Kfz. Er erklärte u.a. die Lieferungen von drei Kfz (Lieferungen e, f und g) als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen i.S. des § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) sah nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung u.a. diese drei Lieferungen als steuerpflichtig an und erhöhte deshalb die Umsatzsteuer in einem geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2006.