BFH - Beschluss vom 08.10.2014
I B 197/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 224
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1343/10

Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision

BFH, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen I B 197/13

DRsp Nr. 2014/18361

Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision

NV: Die Mandatsniederlegung lässt nicht nur die Rechtswirksamkeit der bisherigen Prozesshandlungen unberührt; angesichts des für Verfahren beim BFH bestehenden Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 FGO) wird die Mandatsniederlegung erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam.

Hat das Finanzgericht die Abweisung der Klage auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt, so ist für eine schlüssige Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich, dass der Kläger bezüglich beider zumindest einen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Revisionszulassungsgründe schlüssig geltend macht. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Beschwerdeschrift lediglich zu entnehmen ist, dass er die Einschätzung des Finanzgerichts nicht teilt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe