BFH - Beschluss vom 11.01.2016
X B 153/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 928
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1029/13

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

BFH, Beschluss vom 11.01.2016 - Aktenzeichen X B 153/14

DRsp Nr. 2016/6477

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

1. NV: Sieht sich das FG trotz zahlreicher Nachfragen und Hinweise nicht imstande, den Gegenstand des Klagebegehrens eines nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers hinreichend nachzuvollziehen, kann es die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abweisen. 2. NV: Zu den Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge (angeblich abhanden gekommene Belegordner). 3. NV: Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde können nach Ablauf der (nur einmal verlängerbaren) Begründungsfrist keine weiteren Zulassungsgründe nachgeschoben werden. Maßgeblich ist vielmehr --abgesehen von schlichten Erläuterungen bzw. die Zulässigkeitsfrage unberührt lassenden Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- der Inhalt der innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Beschwerdeschrift.

Den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist nur genügt, wenn der Beschwerdeführer sich zu einer aufgeworfenen Rechtsfrage mit den in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen auseinandersetzt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 3. September 2014 2 K 1029/13 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; § Abs. ;