BFH - Beschluss vom 02.02.2016
X B 38/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 930
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 822/10

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

BFH, Beschluss vom 02.02.2016 - Aktenzeichen X B 38/15

DRsp Nr. 2016/6478

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

1. NV: Die Grundsatzbedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kann nicht aus vermeintlichen, rein einzelfallspezifischen Rechtsfehlern abgeleitet werden. 2. NV: § 138 Abs. 3 ZPO ist im vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten finanzgerichtlichen Verfahren nicht entsprechend anwendbar. 3. NV: Durch das Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 108 FGO sind gleichgerichtete Verfahrensrügen, die auf die Unrichtigkeit des Urteilstatbestands abzielen, präkludiert. 4. NV: Befangenheitsgesuche können in Fällen des Rechtsmissbrauchs oder der offenbaren Unzulässigkeit in der jeweiligen Hauptsacheentscheidung verbeschieden werden. 5. NV: Auch im Fall des § 139 Abs. 3 Satz 2 FGO müssen die zu "erstattenden" Kosten tatsächlich entstanden sein. Ersparte bzw. rein fiktive Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig.

Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage geltend gemacht, so hat der Beschwerdeführer sich auch mit den in Rechtsprechung und Literatur hierzu vertretenen Auffassungen auseinander zu setzen. Anderenfalls ist den Darlegungsanforderungen an die Grundsatzrüge nicht genügt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 3. September 2014 2 K 822/10 wird als unzulässig verworfen.