BFH - Beschluss vom 27.03.2014
X B 75/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1073
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1804/11

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

BFH, Beschluss vom 27.03.2014 - Aktenzeichen X B 75/13

DRsp Nr. 2014/8156

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

1. NV: Der Verstoß gegen die in § 126 Abs. 5 FGO geregelte Bindungswirkung ist als Verfahrensmangel zu rügen, da jeweils der konkrete Einzelfall betroffen ist. 2. NV: § 126 Abs. 5 FGO hindert das FG nicht, weitere entscheidungserhebliche Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen, soweit diese nicht denklogisch der vom BFH entschiedenen Frage vorausgehen.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache reicht der Hinweis darauf, die Revisionsentscheidung sei für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung, nicht aus, denn daraus ergibt sich nicht, dass die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (BFH – V B 34/94 – 19.10.1994; BFH /NV 2008, 965).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beteiligte sich im Dezember des Streitjahres 2006 in drei Verträgen jeweils atypisch still an einer spanischen Gesellschaft, die als Lizenznehmerin eines italienischen Unternehmens verschiedene Gastronomiebetriebe in Spanien betreiben sollte. Aufgrund dreier entsprechender Vereinbarungen sollte er der Gesellschaft die identische Geschäftsausstattung für drei Betriebsstätten in Spanien zur Verfügung stellen.