BFH - Beschluss vom 29.03.2018
I B 79/17
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 90
BFH/NV 2022, 23
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 150/16

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei einer Rechtsfrage betr. ausgelaufenes Recht

BFH, Beschluss vom 29.03.2018 - Aktenzeichen I B 79/17

DRsp Nr. 2021/16916

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei einer Rechtsfrage betr. ausgelaufenes Recht

1. NV: Wird eine vermeintliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu ausgelaufenem Recht aufgeworfen, so ist darzulegen, dass sich die Frage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis stellen kann. Die Einlassung, sie habe "qualitative Breitenwirkung", reicht dafür nicht aus. 2. NV: Die Beschwerde muss sich darüber hinaus auch mit den tragenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz, der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage auseinandersetzen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. Juli 2017 6 K 150/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3;

Gründe

I.