BFH - Beschluss vom 12.05.2016
IX B 30/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1274
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1904/15

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen IX B 30/16

DRsp Nr. 2016/11937

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

NV: Die Grundsätze für die ermäßigte Besteuerung von Abfindungen bei zwei oder mehr Zahlungen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten, abstrakt beantwortbaren Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2015 3 K 1904/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) nicht dargelegt.