BFH - Beschluss vom 25.01.2012
VII B 124/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1458
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1183/08

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in der Finanzgerichtsbarkeit

BFH, Beschluss vom 25.01.2012 - Aktenzeichen VII B 124/11

DRsp Nr. 2012/14923

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in der Finanzgerichtsbarkeit

NV: Der Beschwerdeführer muss im Revisionszulassungsverfahren die seiner Meinung nach klärungsbedürftigen Rechtsfragen klar formulieren und ihre Klärungsbedürftigkeit darlegen. Es ist nicht Aufgabe des BFH, sich aus einer nicht im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO hinreichend klar gegliederten Darlegung die Gründe herauszusuchen, die möglicherweise einen der dort aufgeführten Revisionszulassungsgründe erfüllen könnten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe