BFH - Beschluss vom 21.08.2014
X B 159/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1743
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 12052/07

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 21.08.2014 - Aktenzeichen X B 159/13

DRsp Nr. 2014/14654

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

1. NV: Eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung auf Einzelwirtschaftsgüter ist vorzunehmen, wenn Bedenken gegen deren wirtschaftliche Richtigkeit bestehen, weil in erster Linie Gründe der Steuerersparnis hierfür maßgeblich waren. Dabei ist die Anzahl der Personen auf der jeweiligen Vertragsseite unerheblich. 2. NV: Für eine weitergehende Klärungsbedürftigkeit bedarf es des Vorbringens neuer und vom BFH noch nicht geprüfter Argumente aus der Rechtsprechung und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH.

Allein der Vortrag, eine bestimmte Rechtsfrage sei vom Bundesfinanzhof noch nicht entschieden, entspricht den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 S. 3 i.V. mit § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.