Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg.
1.
Soweit sich die Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen, ist die Beschwerde unzulässig. Sie haben entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nicht hinreichend dargelegt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|