BFH - Beschluss vom 08.06.2011
X B 250/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2670/08

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen X B 250/10

DRsp Nr. 2011/13664

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im finanzgerichtlichen Verfahren

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg.

1.

Soweit sich die Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen, ist die Beschwerde unzulässig. Sie haben entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nicht hinreichend dargelegt.