BFH - Beschluss vom 27.04.2016
VI B 126/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1271
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1152/15

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

BFH, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen VI B 126/15

DRsp Nr. 2016/12430

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

NV: Ist ein vom Arbeitgeber geleastes Fahrzeug dem Arbeitnehmer zuzurechnen, ist ein möglicher, aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil nicht nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen zu bewerten (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2014 VI R 75/13).

Der bloße Vortrag, der BFH habe eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht entschieden, reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus (BFH – XI B 105/09 – 24.06.2010).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Oktober 2015 7 K 1152/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.