BFH - Beschluss vom 22.04.2013
IX B 13/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 719/10

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

BFH, Beschluss vom 22.04.2013 - Aktenzeichen IX B 13/13

DRsp Nr. 2013/17351

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

NV: Ein verbleibender Verlustabzug (aus früheren VZ) kann auch nach Ablauf der Feststellungsfrist über § 181 Abs. 5 AO nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in den folgenden, aber bereits festsetzungsverjährten VZ, in die der Verlust hätte vorgetragen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende Beträge verfügt hat.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung erfordert substantiierte und konkrete Angaben dazu, inwiefern die aufgeworfenen Fragen in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten sind und weshalb eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründe der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im Allgemeininteresse liegt und weshalb die aufgeworfenen Rechtsfragen klärungsbedürftig und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sind (BFH – IX B 125/11 – 07.09.2012).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen auch nicht vor.