BFH - Beschluss vom 05.08.2011
III B 158/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116;
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3836/07

Anforderungen an die Darlegung der grundstäzlichen Bedeutung einer Rechtssache und der Darlegung der Verfassungswidrigkeit einer Norm

BFH, Beschluss vom 05.08.2011 - Aktenzeichen III B 158/10

DRsp Nr. 2011/17105

Anforderungen an die Darlegung der grundstäzlichen Bedeutung einer Rechtssache und der Darlegung der Verfassungswidrigkeit einer Norm

1. Nach dem Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 (BVerfGE 125, 175, unter C.II.2.a) sind die in dem Vierten Existenzminimumbericht angesetzten Werte für einmalige Leistungen für Alleinstehende, auf denen die Ermittlung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 EStG sowie des Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG beruhen, nicht evident fehlerhaft. 2. Die im Vierten Existenzminimumbericht angegebenen Werte einer angemessenen Wohnfläche für einen Alleinstehenden und für ein Kind sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116;

Gründe

&7625 Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sofern Zulassungsgründe überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.

1.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll.

a)