BFH - Beschluss vom 16.03.2009
XI B 95/08
Normen:
FGO § 56; FGO § 76; FGO § 96; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 157/05

Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe

BFH, Beschluss vom 16.03.2009 - Aktenzeichen XI B 95/08

DRsp Nr. 2009/9087

Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe

Normenkette:

FGO § 56; FGO § 76; FGO § 96; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist jedenfalls unbegründet.

1.

Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) erfüllt sind und dem Kläger daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

2.

Die auf einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützte Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat den geltend gemachten Verfahrensmangel weder in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt, noch liegt ein derartiger Verfahrensmangel vor.

a)

Die schlüssige Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Erlass einer Überraschungsentscheidung erfordert substantiierte Darlegungen dazu, was der Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätten führen können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. April 2008 X B 92/07, BFH/NV 2008, 1337).