BGH - Beschluß vom 10.05.2007
IX ZR 42/04
Normen:
BGB § 675 § 280 ; ZPO § 286 § 287 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2007, 160
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 62/03
LG Aachen, vom 30.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 119/02

Anforderungen an die Darlegung der Kausalität der Pflichtverletzung beim Steuerberaterregress

BGH, Beschluß vom 10.05.2007 - Aktenzeichen IX ZR 42/04

DRsp Nr. 2007/9470

Anforderungen an die Darlegung der Kausalität der Pflichtverletzung beim Steuerberaterregress

Trägt der Mandant eine Mehrzahl von Möglichkeiten vor, wie er sich verhalten hätte, wenn er vom Steuerberater im geltend gemachten Sinne beraten worden wäre, so muß er grundsätzlich den Weg bezeichnen, für den er sich konkret entschieden hätte. Weiterer Vortrag darf nur unterbleiben, wenn steuerrechtlich sämtliche Wege ein vollkommen gleiches Ergebnis erbracht hätten, so dass sich im jeweiligen Gesamtvermögensvergleich identische Schadensbilder ergeben hätten.

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ; ZPO § 286 § 287 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).