BFH - Beschluss vom 24.05.2011
X B 206/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2121/09

Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe

BFH, Beschluss vom 24.05.2011 - Aktenzeichen X B 206/10

DRsp Nr. 2011/13027

Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe

1. NV: Gibt der BFH dem FG auf, sich ohne Rückgriff auf die Feststellungslast Gewissheit über eine Tatsache zu verschaffen, ist das FG nicht nur zu weiteren Ermittlungen berechtigt, sondern auch aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet. 2. NV: Hat das FG, an das die Rechtssache zurückverwiesen wurde, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH nicht zugrunde gelegt, handelt es sich nicht um eine Divergenz, sondern um einen Verfahrensfehler.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind teils nicht ordnungsgemäß dargelegt worden, teils liegen sie der Sache nach nicht vor.

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