BFH - Beschluss vom 23.09.2015
VII B 66/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 211
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2624/14

Anforderungen an die Darlegung der Verletzung der dem Finanzgericht obliegenden Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen VII B 66/15

DRsp Nr. 2016/26

Anforderungen an die Darlegung der Verletzung der dem Finanzgericht obliegenden Sachaufklärungspflicht

NV: Zum Erhalt eines Entlastungsanspruchs nach § 60 EnergieStG kann auf eine gerichtliche Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs durch Erwirkung eines Mahnbescheids auch bei Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt und einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO zumindest dann nicht verzichtet werden, wenn der Schuldner unbewegliches Vermögen besitzt, in das trotz der Anordnung vollstreckt werden kann.

Die schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem Finanzgericht von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 S. 1 FGO) erfordert die Darlegung, welche Tatsachen das Finanzgericht mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem Finanzgericht eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen; weiterhin ist darzulegen, welches Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dies zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

Tenor