BFH - Beschluss vom 01.08.2014
I B 129/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 2727
BFH/NV 2014, 1767
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1770/11

Anforderungen an die Darlegung der Vertretungsverhältnisse einer juristischen Person im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 01.08.2014 - Aktenzeichen I B 129/13

DRsp Nr. 2014/14646

Anforderungen an die Darlegung der Vertretungsverhältnisse einer juristischen Person im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Für die fristwahrende Wirkung ist es ausreichend, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, wer die Klage erhebt und gegen wen sie sich richtet. 2. NV: Die unzutreffende Angabe des gesetzlichen Vertreters einer eindeutig als Klägerin bezeichneten juristischen Person kann bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung korrigiert werden.

Die namentlich falsche Angabe der gesetzlichen Vertreterin einer juristischen Person lässt die Zulässigkeit einer finanzgerichtlichen Klage unberührt, wenn die namentliche Richtigstellung bis zur Entscheidung des Gerichts erfolgt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Das Hessische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 20. Juni 2013 4 K 1770/11 die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht (private limited company by shares), als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin habe bei Klageerhebung ihre gesetzliche Vertreterin unzutreffend angegeben.