LAG Köln - Urteil vom 08.09.2022
8 Sa 605/21
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 585/21

Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 08.09.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 605/21

DRsp Nr. 2022/15955

Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung

Einzelfallentscheidung zur fehlenden Darlegung des Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs

1. Ein dringendes „betriebliches“ Erfordernis im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG, das einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegensteht, ist gegeben, wenn dessen Arbeitskraft im Betrieb nicht mehr gefordert ist. 2. im Kündigungsschutzprozess hat der Arbeitgeber die tatsächlichen Grundlagen für die Berechtigung der Prognose, bis spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist werde ein Beschäftigungsbedarf entfallen sein, schlüssig vorzutragen. Daran fehlt es, wenn zuvor ein weiterer Mitarbeiter eingestellt worden ist und nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschäftigungsbedarf für den Kläger gleichwohl entfallen sein soll.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.08.2021 - 1 Ca 585/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 04.03.2021 zum 30.06.2021, dem Kläger zugegangen am 10.03.2021, nicht aufgelöst worden ist.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 59% von der Beklagten und zu 41% vom Kläger zu tragen.

IV.